Abmahn-Radar

Wettbewerbsrecht, Onlinerecht, Internetrecht -
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Fehler in der Widerrufsbelehrung: Datum des Poststempels

Das OLG München hat entschieden (Az. 29 U 3822/10, Urteil vom 31.03.2011, ), dass folgender Passus in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist und folglich abgemahnt werden kann: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“.

Der Hinweis „Datum des Poststempels“ könne zu einem Irrtum beim Verbrauchers führen, da nicht klar sei, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf noch fristgemäß ausgeübt werden könne. Auch werde der Anschein erweckt, dass der Widerruf nur per Post geltend gemacht werden kann und nicht per Fax oder ähnlichem.

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Der Händler haftet für die falsche Angaben von ausländischen Produzenten

Das LG Berlin (Urteil v. 12.01.2011, Az. 97 O 178/10) entschied, dass ein Händler für die Angaben eines ausländischen Produzenten hafte, wenn er diese Angaben in der Werbung verwendet und das Produkt die versprochenen Angaben nicht erfüllt.

Der Beklagte verkaufte in Asien hergestellte Ersatz-Akkus für Laptops. Er bewarb die Ersatzakkus mit der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität. Die wirkliche Leistung war jedoch um fast 30 % geringer als die Angaben auf der Packung.

Das LG Berlin entschied: Ein Kunde gehe von der angegebenen Leistungskapazität auf der Packung aus und rechne nicht mit einer derartigen Leistungsdifferenz. Der Beklagte habe für die Angaben auf der Packung einzustehen, da er mit der Leistungskapazität geworben habe. Auch wenn dem Beklagten die tatsächliche Abweichung nicht bekannt gewesen sein sollte, treffe ihn eine Prüfungspflicht, da die Problematik mit Leistungsabweichungen bei ausländischen Akkus auf dem Markt bekannt sei.

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Fehler in der Widerrufbelehrung: Widerrufs- und Rückgaberecht vermischt

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Vermischung von Widerrufs- und Rückgaberecht in einer Klausel unzulässig ist und als Irreführung gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt.
Angegriffen worden war folgende Belehrung:

“Widerrufsrecht/Rückgaberecht:

Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.”

Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden sind spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.“

Hier ist das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht nicht nur in der Überschrift, sondern auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen vermischt worden. Dies lässt sich insbesondere daran erkennen, dass die Rücksendekosten, dem Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung nur dann auferlegt werden können, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nicht aber, wenn ihm ein Rückgaberecht zusteht.

Die Klausel ist somit für den Verbraucher verwirrend, da er nicht weiß, welches Recht Ihm zusteht. Dadurch verstößt die Belehrung aber gegen das Transparenzgebot und ist schlussendlich wettbewerbswidrig.

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Nichtangabe von Versandkosten ins Ausland stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10) entschied, dass es einen Verstoß gegen die PAngV i. V. m. dem UWG darstelle, wenn ein Online-Händler keine Lieferkosten für das Ausland angebe.

Auf seiner Website forderte ein Online-Händler seine Kunden auf im Einzelfall die Versandkosten ins Ausland zu erfragen. § 1 Abs. 1, 2 PAngV schreibt dem Anbieter von Waren jedoch vor, gegenüber Verbrauchern neben dem Preis auch die Liefer- und Versandkosten anzugeben. Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen die PAngV vorliegt, wenn ein Verbraucher erst auf eine entsprechende Nachfrage der konkrete Versandpreis mitgeteilt wird. Eine solche dem Verbraucher aufgebürdete Fragelast entspreche nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV.

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60.000 Euro Streitwert wegen fünf unwirksamen AGB Klauseln

Das Landgericht Braunschweig setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 22 O 656/10) einen Streitwert von 30.000 Euro fest.
Hierzu ist anzumerken, dass im Rahmen der einstweilige Verfügung nur die Hälfte des für die Hauptsache maßgebenden Streitwertes angesetzt wird. Der Hauptsachestreitwert wäre in diesem Fall also auf 60.000 EUR festgesetzt worden.

Ein Onlinehändler verwendete folgende wettbewerbswidrige Klauseln:

  • “Der Käufer hat jede Warenlieferung unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen und Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, unverzüglich innerhalb von 24 Stunden, schriftlich unter Angabe der konkrete Beanstandungen (Fehler, Transportschaden, Mengenabweichungen, Falschlieferung etc.) mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Warenlieferung als genehmigt.”
  • “Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.”
  • „Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.”
  • “Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.”
  • „Die angegebenen Preise sind unverbindliche Richtpreise.”
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