Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Vermischung von Widerrufs- und Rückgaberecht in einer Klausel unzulässig ist und als Irreführung gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt.
Angegriffen worden war folgende Belehrung:
“Widerrufsrecht/Rückgaberecht:
Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.”
Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden sind spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.“
Hier ist das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht nicht nur in der Überschrift, sondern auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen vermischt worden. Dies lässt sich insbesondere daran erkennen, dass die Rücksendekosten, dem Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung nur dann auferlegt werden können, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nicht aber, wenn ihm ein Rückgaberecht zusteht.
Die Klausel ist somit für den Verbraucher verwirrend, da er nicht weiß, welches Recht Ihm zusteht. Dadurch verstößt die Belehrung aber gegen das Transparenzgebot und ist schlussendlich wettbewerbswidrig.