Die folgende Klausel wurde von einem Onlinehändler in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:
“Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.”
Das OLG Hamm (Az:I-4 U 174/10, Urteil vom 17.02.2011) stufte diese Regelung (innerhalb der AGB) als rechtswidrig ein.
Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
es sei zwar erlaubt, datenschutzrechtliche Passagen in die AGB aufzunehmen, jedoch müssten diese Passagen optisch vom restlichen Text abgegrenzt werden.
Weiterhin bedürfe die Einwilligung in Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung einer selbstständigen Erklärungshandlung des Verbrauchers.
(Hier spricht das OLG das sog. „Opt-In-Verfahren“ an, bei dem ein Kunde explizit durch das Ankreuzen einer Textpassage die Zustimmung zur Kontaktaufnahme gibt).
Eine solche Möglichkeit zur Zustimmung habe es aber vorliegend, aufgrund der Einbeziehung in die AGB, nicht gegeben.